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Es gibt 2 Möglichkeiten für Minijobber*innen, die 300 € Energiepreispauschale zu erhalten: 1) Wer am 1. September 2022 einen Minijob-Vertrag hat, kann sich die 300 € von der Arbeitgeber*in auszahlen lassen. 2) Welche irgendwann im Jahr 2022 einen Minijob ausübte oder freiberuflich tätig war, kann die 300 € über die Einkommensteuererklärung 2022 beim Finanzamt geltend machen. Die Energiepreispauschale unterliegt zwar der Steuerpflicht, wird aber nicht auf die Rente oder auf Sozialleistungen angerechnet.
Das neue Programm des Vereins “Mäuse für Ältere” für Juli – Dezember 2022 ist veröffentlicht. Freuen Sie sich auf Gesprächskreise in Bochum, Essen und Dortmund sowie auf interessante Veranstaltungen: “Die ungekannte Freiheit meines Lebens”, “Alte(r) neu denken” und die Ideenwerkstatt “Ich suche Ideen für sinnvolle Arbeit – wo finde ich die?”
Der gesetzliche Mindestlohn wird ab dem 1. Oktober auf 12 € pro Stunde erhöht. MinijobberInnen können dann 520 € monatlich verdienen. Da bei einem Minijob bis zu 14 x 520 € erlaubt sind, müssen RentnerInnen, für die eine Hinzuverdienstgrenze gilt, darauf achten, dass ab 2023 wieder maximal 6.300 € Zuverdienst möglich sind.
Das Institut fürArbeitsmarkt- und Berufsforschung der Bundesagentur für Arbeit hat eine neue Studie herausgegeben: “Erwerbsarbeit im Ruhestand hat vielfältige Gründe –  nicht nur finanzielle.” Interessant ist z.B., dass arbeitende Rentner im Alter von 65 – 74 Jahren im Jahr 2018 monatlich 771 € dazuverdient haben, Rentnerinnen aber nur 386 €.
Die Hinzuverdienstgrenze für vorgezogene Altersrenten wird auch im Jahr 2022 auf 46.060 Euro angehoben. Das ist eine Reaktion auf Personalengpässe in der Corona-Pandemie. Die normale Hinzuverdienstgrenze liegt pro Kalenderjahr bei 6.300 Euro. Ab 1.1.2022 steigt der Mindestlohn auf 9,82 Euro, ab 1.7.22 auf 10,45 Euro.

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