Es gibt 2 Möglichkeiten für Minijobber*innen, die 300 € Energiepreispauschale zu erhalten: 1) Wer am 1. September 2022 einen Minijob-Vertrag hat, kann sich die 300 € von der Arbeitgeber*in auszahlen lassen. 2) Welche irgendwann im Jahr 2022 einen Minijob ausübte oder freiberuflich tätig war, kann die 300 € über die Einkommensteuererklärung 2022 beim Finanzamt geltend machen. Die Energiepreispauschale unterliegt zwar der Steuerpflicht, wird aber nicht auf die Rente oder auf Sozialleistungen angerechnet.